Hilfe und Dokumentation zu WdK-Explorer

Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Im neuen Deutschen Reich - S. 6

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
6 l. Der Kulturkampf § 8. Die Staatsprüfung hat nach zurückgelegtem theologischem Studium statt. Zu derselben darf nur zugelassen werden, wer den Vorschriften dieses Gesetzes über die Gymnasialbildung und theologische Vorbildung vollständig genügt hat. Die Prüfung ist öffentlich und wird darauf gerichtet, ob der Kandidat sich die für feinen Beruf erforderliche allgemeine wissenschaftliche Bildung, insbesondere auf dem Gebiete der Philosophie, der Geschichte und der deutschen Literatur erworben habe. Der Minister der geistlichen Angelegenheiten trifft die näheren Anordnungen über die Prüfung. § 15. Die geistlichen Oberen sind verpflichtet, denjenigen Kandidaten, dem ein geistliches Rmt übertragen werden soll, dem Oberpräsidenten unter Bezeichnung des Amtes zu benennen. Dasselbe gilt bei Versetzung eines Geistlichen in ein anderes geistliches Amt oder bei Umwandlung einer widerruflichen Anstellung in eine dauernde. Innerhalb 30 Tagen nach der Benennung kann (Einspruch gegen die Anstellung erhoben werden. Die (Erhebung des (Einspruchs steht dem Dberpräsidenten zu. § 18. Jedes Pfarramt ist innerhalb eines Jahres vom Tagender Erledigung, wo gesetzlich oder observanzmäßig ein Gnadenjahr besteht, vom Tage der (Erleöigung der Pfrünöe an gerechnet, öauernö zu besetzen. Die Frist ist vom (Dberpräfiöenten im Falle des Beöürfniffes auf Antrag angemessen zu verlängern. Nach Ablauf der Frist ist der (Dberpräfiöent befugt, die tvieöerbefetzung der Stelle durch Gelöstrafen bis zum Betrage von 1000 Talern zu erzwingen. Die Androhung und Festsetzung der Strafe öarf wieöerholt rveröen, bis dem Gesetze genügt ist. Außeröem ist der Minister der geistlichen Angelegenheiten ermächtigt, bis öahin Staatsmittel einzubehalten, welche zur Unterhaltung der Stelle oöer öesjenigen geistlichen Oberen öienen, der das Pfarramt zu besetzen oöer die Besetzung zu genehmigen hat. § 22. (Ein geistlicher Oberer, welcher Den §§ 1—3 zutoiöer ein geistliches Amt überträgt oöer die Übertragung genehmigt, wirö mit Gelö-strafe von 200 bis zu 1000 Talern bestraft. Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher der Vorschrift des § 19 Absatz 1 zuwiöerhanöelt. b) Gesetz über die kirchliche Disziplinargewalt und die Errichtung des königlichen Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten vom \2. Mai 1873. § 1. Die kirchliche Disziplinargewalt über Kirchenötener öarf nur von öeutfchen kirchlichen Behöröen ausgeübt rveröen. § 2. Kirchliche Disziplinarstrafen, welche gegen die Freiheit oöer das vermögen gerichtet finö, öürfen nur nach Anhörung des Beschul-öigten verhängt weröen. Der (Entfernung aus dem Amte (Entlassung, Versetzung, Suspension, unfreiwillige (Emeritierung usw.) muß ein ge-orönetes prozessualisches Verfahren vorausgehen. 3n allen öiesenfällen ist die Lntscheiöung schriftlich unter Angabe der Gründe zu erlassen.

2. Im neuen Deutschen Reich - S. 8

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
g I. Der Kulturkampf pflichten,- 2. weil dasselbe öffentliche Wahl- oder Stimmrechte in einer bestimmten Richtung ausgeübt ober nicht ausgeübt hat. d) Gesetz über den Austritt aus der Kirche vom 14. Mai 1873. § 1. Der Austritt aus einer Kirche mit bürgerlicher Wirkung erfolgt durch Erklärung des Austretenben in Person vor dem Richter seines Wohnortes. Rücksichtlich des Übertrittes von einer Kirche zur anberen verbleibt es bei dem bestehenben Recht. Will jeboch der Übertretenbe von den Lasten seines bisherigen Verbandes befreit werben, so ist die in diesem Gesetz vorgeschriebene Form zu beobachten. § 2. Der Hufnahme der Austrittserflärung mutz ein hierauf gerichteter Antrag vorangehen. Derselbe ist durch den Richter dem Vorstande der Kirchengemeinde, welcher der Antragsteller angehört, ohne Verzug bekannt zu machen. Die Aufnahme der Austrittserklärung finbet nicht vor Ablauf von vier Wochen, und spätestens innerhalb sechs Wochen nach (Eingang des Antrages zu gerichtlichem Protokoll statt. Abschrift des Protokolls ist dem öorstanbe der Kirchengemeinde zuzustellen. (Eine Bescheinigung des Austritts ist dem Ausgetretenen auf verlangen zu erteilen. 6. Ungiiltigerflänmg der Maigesetze durch die päpstliche Enzyklika vom 5. Zebruar 1875.1 Um die Pflicht Unseres Amtes zu erfüllen, erklären wir durch dieses Schreiben ganz offen allen, welche es angeht, und dem ganzen katholischen (Erdkreise, daß jene Gesetze ungültig sind, da sie der göttlichen (Einrichtung der Kirche ganz und gar widerstreiten. Denn nicht die Mächtigen der (Erde hat der Herr den Bischöfen seiner Kirche vorgesetzt in den Dingen, welche den heiligen Dienst betreten, sondern den heiligen Petrus, dem er nicht bloß seine Lämmer, sondern auch seine Schafe zu weiden übertrug ßofj.21, 16, 17), und darum können auch von keiner noch so hochstehenden weltlichen Macht diejenigen ihres bischöflichen Amtes entsetzt werben, welche der heilige (Beist zu Bischöfen gesetzt hat, um die Kirche zu regieren (Apost. 20, 28). hierzu kommt ferner folgender, eines edlen Volkes unwürdige Umstand. der auch, wie Wir meinen, selbst von unparteiischen Akatholiken verworfen werden muß. Diese Gesetze nämlich, welche in ihren strengen Strafbestimmungen mit harten Ahnbungen die nicht (Behorchenden be= brohen und zur Ausführung dieser Strafen die bewaffnete Macht bereit haben, bringen friedliche und unbewaffnete Bürger, welche um des Gewissens willen, wie die Gesetzgeber selbst wohl wissen konnten und nicht 1 hohn, Geschichte des Kulturkampfes, S. 165. — Über die Durchführung der Illaigesetze erfahren wir näheres aus Inajunke, Geschichte des Kulturkampfes, S. 411 und 414—415.

3. Im neuen Deutschen Reich - S. 21

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie 21 kommunistische, auf Den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen zutage treten, sind aufzulösen. Versammlungen, von denen durch Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sie zur Förderung der im ersten Absätze bezeichneten Bestrebungen bestimmt sind, sind zu verbieten. Den Versammlungen werden öffentliche Festlichkeiten und Auszüge gleichgestellt. § 10. Zuständig für das verbot und die Auslösung ist die Polizeibehörde. Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt. §11. Druckschriften, in welchen sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische, auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden, insbesondere die Eintracht der Bevölkerungsklassen gefährdenden Weise zutage treten, sind zu verbieten. § 17. Wer an einem verbotenen vereine (§ 6) als Mitglied sich beteiligt oder eine Tätigkeit im Interesse eines solchen Vereins ausübt, wird mit Geldstrafe Ms zu fünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. Eine gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher an einer verbotenen Versammlung (§ 9) sich beteiligt oder welcher nach polizeilicher Auflösung einer vei sam mlung (§ 9) sich nicht sofort entfernt ©egen diejenigen, welche sich an dem vereine oder an der Versammlung als Vorsteher, Leiter, Drdner, Agenten, Redner oder Kassierer beteiligen oder welche zu der Versammlung auffordern, ist auf Gefängnis von einem Monat bis zu einem Jahre zu erkennen. § 18. Mer für einen verbotenen verein oder für eine verbotene Versammlung Räumlichkeiten hergibt, wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu einem Jahre bestraft. § 22. Gegen Personen, welche sich die Agitation für die im § 1 Abf. 2 bezeichneten Bestrebungen zum Geschäfte machen, kam im Falle einer Verurteilung wegen Zuwiderhandlungen gegen die §§ 17 bis 20 neben der Freiheitsstrafe auf die Zulässigkeit der Einschränkung ihres Aufenthaltes erkannt werden. Auf Grund dieses Erkenntnisses kann dem verurteilten der Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder (Ortschaften durch die Landespolizeibehörde versagt werden, jedoch in seinem Wohnsitze nur dann, wenn er denselben nicht bereits seit sechs Monaten inne hat. Ausländer können von der Landespolizeibehörde aus dem Bundesgebiete ausgewiesen werden. Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt. § 28. Für Bezirke oder Ortschaften, welche durch die im § 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen mit Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedroht sind, können von den Zentralbehörden der Bundesstaaten die folgenden Anordnungen, soweit sie nicht bereits landesgesetzlich zulässig

4. Im neuen Deutschen Reich - S. 1

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
sf /V ^ v 1 ^ ßrir rnat,0na'e ^cworschung »raunschv/e.g ^Ujtixjchbib]i0thek '' ^0^6/ \mmtt I. Der Kulturkampf. V Die „Unfehlbarkeitserklarung" der Papstes vom *8. Iuli 1870.1 Das vierte Hauptstück der Constitutio de ecclesia: vom unfehlbaren Lehramt des römischen Papstes wurde mit 531 von 533 Stimmen in folgender Fassung angenommen: Indem mir an der vom Hnbeginn des christlichen Glaubens überkommenen Überlieferung treu festhalten, lehren wir, mit Zustimmung des hl. Konzils, zur Ehre Gottes unseres Heilandes, zur (Erhöhung der katholischen Religion und zum Heile der christlichen Völker, und erklären es als einen von Gott geoffenbarten Glaubenssatz: daß der römische Papst, wenn er von seinem Lehrstuhle aus (ex cathedra) spricht, das heißt, wenn er in Ausübung feines Hmtes als Hirt und Lehrer aller Christen, kraft seiner höchsten apostolischen Gewalt, eine von der gesamten Kirche festzuhaltende, den Glauben oder die Sitten betreffende Lehre entscheidet, vermöge des göttlichen, im heiligen Petrus ihm verheißenen Beistandes jene Unfehlbarkeit besitzt, mit welcher der göttliche Erlöser seine Kirche in (Entscheidung einer den Glauben oder die Sitten betreffenden Lehre ausgestattet wissen wollte, und daß daher solche (Entscheidungen des römischen Papstes aus sich selbst, nicht aber erst durch die Zustimmung der Kirche, unabänderlich sind. So aber jemand dieser Unserer Entscheidung, was Gott verhüte, zu widersprechen wagen sollte: der sei im Banne. 2. Die „Döllingersche" Gegenerklärung? tdir sind der Überzeugung, daß ein längeres Schweigen gegenüber den infolge der Mehrheitsbeschlüsse der vatikanischen Bischofsversammlung vom 18. Juli 1870, durch die Bulle „Pastor aeternus“ kundgemachten päpstlichen Dekreten weder uns ziemt, noch zum Nutzen der Kirche gereichen kann. . . . Durch die Erklärung, daß alle an die ganze Kirche gerichteten doktrinellen Rusfprüche der Päpste unfehlbar feien, werden auch jene kirchenpolitischen Sätze und ftusfprüche älterer und neuerer päpstlicher Erlasse für unfehlbare Glaubensnormen erklärt, welche die Unterwerfung der Staaten, Völker und Fürsten unter die Gewalt der 1 Hahn, Geschichte des Kulturkampfes in Preußen in Aktenstücken. Berlin 1881 ^ S* 33. 8 Hahn, Fürst Bismarck Ii, S. 393f. — Diese (Erklärung ist außer dem Erst-Unterzeichner, dem Münchner Professor von Döllinger, noch von 20 katholischen Gelehrten, meist Professoren der Theologie, des Kirchenrechtes und der Philosophie unterzeichnet. (Quellettfammlung 1,16: Vrandenburg-Nühlmann, 3m neuen Deutschen Reich j

5. Im neuen Deutschen Reich - S. 19

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Bismarck an Itzenplitz. - Bismarcks Reichstagsrede zur sozialen Gesetzgebung 19 eigentlich auf die Regulierung der beiden ersten Fragen berechnet sind, und es als ein vergebliches Bestreben erscheint, die Agitationen zu beschwören, wenn man den Agitatoren ihre besten Agitationsmittel beläßt. 2. Bismarck? Reichztagsrede vom 2. April Ml zur sozialen Gesetzgebung? ... vor dem verhungern ist der invalide Arbeiter durch unsere heutige Armengesetzgebung geschützt. Nach dem Landrechte wenigstens soll niemand verhungern, ob es nicht dennoch geschieht, weiß ich nicht. Das genügt aber nicht, um den Mann mit Zufriedenheit auf sein Alter und seine Zukunft blicken zu lassen, und es liegt in diesem Gesetze auch Me Tendenz, das Gefühl menschlicher würde, welches auch der ärmste Deutsche meinem willen nach behalten soll, wach zu erhalten, daß er nicht rechtlos als reiner Almosenempfänger dasteht, sondern daß er ein Pekulium an sich trägt, über das niemand außer ihm verfügen kann, und das ihm auch nicht entfremdet werden kann, über das er als Armer selbständig verfügt und das ihm manche Tür leichter öffnet, die ihm sonst verschlossen bleibt, und ihm in dem Hause, in dem er Aufnahme gefunden hat, eine bessere Behandlung sichert, wenn er den Zuschuß, den er mit hineinbringt, aus dem Hause auch wieder entfernen kann. . . . Aber zunächst ist dieses (Besetz gewissermaßen eine Probe, die wir machen, und auch eine Sonde, wie tief das Wasser finanziell ist, in das wir Staat und Land vorschlagen, hineinzutreten. wenn der Herr Abgeordnete Bamberger, der ja an dem Worte „christlich" keinen Anstoß nimmt, für unsere Bestrebungen einen Hamen finden wollte, den ich bereitwillig annehme, so ist es der: praktisches Thristentum, aber sans phrase, wobei wir die Leute nicht mit Reden und Redensarten bezahlen, sondern wo wir ihnen wirklich etwas gewähren wollen. (Bravo ! rechts.) Aber umsonst ist der Tod! wenn Sie nicht in die Tasche und in die Staatskasse greifen wollen, dann werden Sie nichts fertig bekommen. Die ganze Sache der Industrie aufzubürden, — das weiß ich nicht, ob sie das tragen kann. . . . Denn ich würde nicht den Blut haben, den Zwang auszusprechen, wenn der Staat nicht auch gleichzeitig einen Zuschuß anbietet, würde der Zwang ausgesprochen, so ist es notwendig, daß das Gesetz zugleich ein Versicherungsinstitut beschafft, welches wohlfeiler und sicherer ist als jedes andere. Titan kann nicht den Sparpfennig des Armen jedem Konkurse aussetzen, man kann auch nicht zugeben, daß ein Abzug von den Beiträgen als Dividende oder zur Verzinsung von Aktien gezahlt würde. Der Herr Abgeordnete Bamberger hat ja feinen Angriff auf das (Besetz wesentlich mit der Klage über den Ruin der versicherungs- 1 Horst Kohl, a. a. Ö). Ix. S. 20ff.

6. Im neuen Deutschen Reich - S. 20

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
20 Iii. 3ur Sozialpolitik gesellschaften — er hat sich stark ausgedrückt — begründet- er hat gesagt, daß diese zerdrückt, zermalmt werden würden, und er hat gesagt daß diese Versicherungsgesellschaften sich um die Dankbarkeit ihrer Mitbürger bewürben. Ich habe immer geglaubt, sie bewürben sich um das Geld ihrer Mitbürger. (Heiterkeit.) wenn sie aber auch dafür die Dankbarkeit noch zu Buch bringen können, so ist das eine geschickte Operation. Daß sie aber als edle Seelen sich für die 5lrbeiterinteressen bei der Einrichtung ihrer Versicherungsinstitute auf Aktien zu opfern bereit waren, habe ich nie geglaubt, ich würde mich auch schwer davon überzeuaen' (Abg. Bebel: Sehr gut!) . . . Meine Herren, unsere Unerschrockenheit beruht auf dem guten Gewissen, auf der Überzeugung, daß das, was wir bringen, das Ergebnis sorgfältiger pflichtmäßiger Überlegung ist und nicht die mindeste Färbung von Parteipolitik hat, und dadurch sind wir den Angreifern überlegen, weil die Gegner von ihrem Ursprung, von dem Boden der Parteikämpfe, der an ihren Schuhen klebt, sich niemals werden frei • machen können. . . . 3. Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 2\. Oktober 1878? § 1. vereine, welche durch sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische Bestrebungen den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung bezwecken, sind zu verbieten. Dasselbe gilt von vereinen, in welchen sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische, auf den Umsturz der bestehenden Staatsoder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden, insbesondere die (Eintracht der Bevölkerungsklassen gefährdenden Weise zutage treten. § 4. Die mit der Kontrolle betraute Behörde ist befugt: 1. allen Sitzungen und Versammlungen des Vereins beizuwohnen, 2. Generalversammlungen einzuberufen und zu leiten, 3. die Bücher, Schriften und Kassenbestände einzusehen, sowie Auskunft über die Verhältnisse des Vereins zu erfordern, 4. die Ausführung von Beschlüssen, welche zur Förderung der im § } Kbs. 2 bezeichneten Bestrebungen geeignet sind, zu untersagen, 5. mit der Wahrnehmung der Obliegenheiten des Vorstandes oder anderer leitender ©rgane des Vereins geeignete Personen zu betrauen, 6. die Kaffen in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen. 8 9. Versammlungen, in denen sozialdemokratische, sozialistische oder 5 Ho™™0"11' ^gewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte Ii,

7. Im neuen Deutschen Reich - S. 31

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Grundlage der vreibundspolitik Zi nur nicht beizustehen, sondern mindestens eine wohlwollende neutrale Haltung gegen den hohen Mitkontrahenten zu beobachten. Wenn jedoch in solchem Halle die angreifende Macht von seiten Rußlands, sei es in 5orm einer aktiven Kooperation, sei es durch militärische Maßnahmen, welche den Angegriffenen bedrohen, unterstützt werden sollte, so tritt die im Artikel 1 dieses Vertrages ftipulierte Verpflichtung des gegenseitigen Beistandes mit voller Heeresmacht auch in diesem Halle sofort in Kraft, und die Kriegsführung der beiden hohen Kontrahenten wird auch dann eine gemeinsame bis zum gemeinsamen Friedensschluß. Rrt. 3. Dieser Vertrag soll in Gemäßheit seines friedlichen Charakters und um jede Mißdeutung auszuschließen, von beiden hohen Kontrahenten geheim gehalten und einer dritten Macht nur im Einverständnisse beider Teile und nach Maßgabe spezieller (Einigung mitgeteilt werden. Leide hohe Kontrahenten geben sich nach den bei der Begegnung in Alexandrowo ausgesprochenen Gesinnungen des Kaisers Alexander der Hoffnung hin, daß die Rüstungen Rußlands sich als bedrohlich für sie in Wirklichkeit nicht erweisen werden, und haben aus diesem Grunde zu einer Mitteilung für jetzt keinen Anlaß; — sollte sich aber diese Hoffnung wider (Erwarten als eine irrtümliche erweisen, so würden die beiden hohen Kontrahenten es als eine Pflicht der Loyalität erkennen, den Kaiser Alexander mindestens vertraulich darüber zu verständigen, daß sie einen Angriff auf einen von ihnen als gegen beide gerichtet betrachten müßten. 2. Reichstagsrede Birmarckr vom 6. Zebruar 1(888 über die politische Lage? wenn ich sage, wir müssen dauernd bestrebt sein, allen (Eventualitäten gewachsen zu sein, so erhebe ich damit den Anspruch, daß wir noch größere Anstrengungen machen müssen als andere Mächte zu gleichem Zwecke, wegen unserer geographischen Lage. wir liegen mitten in (Europa, wir haben mindestens drei Angriffsfronten. Frankreich hat nur feine östliche Grenze, Rußland nur seine westliche Grenze, auf der es angegriffen werden kann. wir sind außerdem der Gefahr der Koalition nach der ganzen (Entwickelung der Weltgeschichte, nach unserer geographischen Lage und nach dem vielleicht minderen Zusammenhang, den die deutsche Nation bisher in sich gehabt hat im vergleich mit anderen, mehr ausgesetzt als irgendein anderes Volk. Gott hat uns in eine Situation gesetzt, in welcher wir durch unsere Nachbarn daran verhindert werden, irgendwie in Trägheit oder Versumpfung zu geraten. (Er hat uns die kriegerischste und unruhigste Ration, die Franzosen, an die Seite gesetzt, und er hat in Rußland kriegerische Neigungen groß werden lassen, die in früheren Jahrhunderten nicht in dem Maße 1 Ejorft^Kohl, a. a. ®. Xii, S. 455ff.

8. Im neuen Deutschen Reich - S. 26

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
26 Iv. Die Anfänge der Koionialpoutif und wenn wir sehen, daß der Baum Wurzel schlägt, anwächst und gedeiht und den Schutz des Reiches anruft, so stehen wir ihm bei, und ich sehe auch nicht ein, wie wir ihm das rechtmäßig versagen können............ b) vom 13. März 1885. . . . wir wirtschaften und streben für die Hebung des wirtschaftlichen Gesamtvermögens der deutschen Nation. . . . Die Kolonien wie Kuba, wie portoriko, wie die westindischen und all die äquatorialen Kolonien sind vom Mutterlande stets in ihrem Geldwert sehr hoch geschätzt. Deshalb ist dahin aber noch keine große Auswanderung gegangen; man hat nicht darauf gerechnet, daß dort Weizen oder Wolle produziert werbe, welche nachher zum Schreien des Herrn Vorredners zollfrei bei uns eingelassen werden sollten; sondern es sind eben tropische Produkte, die bei uns nicht wachsen. Das ist gerade die Hauptsache, dort Plantagen anzulegen, Deutsche des gebildeten und halbgebildeten Standes auf diesen Plantagen zu beschäftigen. . . . Nehmen Sie an, wenn ein Teil der Baumwolle, des Kaffees, den wir bei uns importieren, auf deutschem Grund und Boden über See wüchse, wäre denn das nicht eine Vermehrung des deutschen Nationalreichtums? Wir kaufen jetzt die sämtliche Baumwolle von Amerika und sind auf ein gewisses Monopol der Amerikaner angewiesen, weil die indische und ägyptische Baumwolle nicht in der Vollkommenheit bearbeitet und vorbereitet wird, daß sie sofort leicht in verbrauch zu nehmen ist wie die amerikanische. Wenn wir demgegenüber mit der gleichen Intelligenz, wie die Amerikaner ihre Baumwolle pflanzen und bearbeiten, in Gegenden wie Neuguinea, wie Kamerun, wie die afrikanischen äquatorialen Gegenden Baumwolle züchten könnten, die wir nicht mehr von Ausländern, sondern von deutschen überseeischen Besitzern kaufen würden, so wäre das ein Vorteil für unser Nationalvermögen, während jetzt das Geld, das wir für Baumwolle, Kaffee, Kopra und alle solche äquatoriale Produkte ausgeben, rein ä fonds perdu herausgeht aus unserem vermögen. .. . 3ch bin auch weit entfernt, der französischen Politik auf diesem Pfade zu folgen; wir folgen überhaupt keinem fremden Beispiele, sondern wir folgen unseren Kaufleuten mit unserem Schutze. Das ist das Prinzip, das wir von Hause aus beobachtet haben, und woran Sie uns irre machen können, wenn Sie uns die Mittel dazu nicht bewilligen. Aber dann, meine Herren, wiederhole ich immer, muß ich auch fordern, daß Sie vor dem Volke die Tatsache klar stellen, daß nicht die Regierungen es sind, die die Mittel nicht hergeben wollen für diesen Schutz, sondern daß die Abgeordneten des Volkes es sind, die die Mittel dazu verweigert haben. Die Klarheit darf ich verlangen. Sie dürfen nicht die Tatsache, daß Sie uns die Mittel dazu verweigern, bedecken, bemänteln durch allerhand andere Gründe: Wir würden sie bewilligen,

9. Von 1789 - 1807 - S. 2

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
2 I. Die französische Revolution Ernte ist herrlicher, als man es sich nur einbilden kann — Zehntausende von Morgen Weizen, besser als irgendwelcher, der in (England wächst. . . . 3ch gebe zu, daß ich früher annahm, die Franzosen seien ein leichtsinniges, unbedeutendes Volk, kümmerlich anzusehen, und daß sie in Armut lebten, da sie von den höheren Klassen unterdrückt würden. Was wir gesehen haben, widerlegte das. Die Männer sind stark und athletisch; das Land zeigt, daß Fleiß seinen Lohn findet. Ruch die Frauen ... des niederen Volkes sind stark und gut gebaut . . .; die kleinen Bauern in England sind jedenfalls ärmer; sicherlich sehen sie nicht so glücklich aus. . . . was wir bisher gesehen, spricht für Frankreich. . . . wir haben noch keinen (Huadratzoll gesehen, der nicht auf das trefflichste bebaut wäre. . . . Diese Leute haben alles, was sie zum Glück brauchen; alles, was wir sahen, trägt den Stempel von Fleiß und Munterkeit. . .. e) Routhe, Intendant der Champagne, über die Erhebung der Taille.' Der Kollekteur, der meistens weder lesen noch schreiben konnte, wandte sich an denjenigen seiner Mitbürger, der ihm die Arbeit für Geld und möglichst billig abzunehmen bereit war, so daß das Schicksal der Steuerzahler in der Hand dieser zwei Männer lag, die oft mit einer tiefen Unkenntnis des Vermögens und der Besitzungen der einzelnen eine blinde Parteilichkeit verbanden, die sie veranlaßte, ihre verwandten und Freunde zu begünstigen und diejenigen Einwohner zu überlasten, die das Unglück gehabt hatten, ihnen zu mißfallen. f) üolonne, Minister Ludwigs Xvi., über die Erhebung der Zalzsteuer (la gabelle).8 Die Gabelte war so ungleich in ihrer Verteilung, daß man in einer Provinz 20mal mehr bezahlt als in der andern; so streng in ihrer Erhebung, daß ihr Harne schon Schrecken einflößt; eine Steuer endlich, welche, da sie einen Verbrauchsgegenstand ersten Ranges trifft, Den Armen beinahe so schwer belastet wie den Reichen; die den Handel in mehr als einer Hinsicht einschränkt; die die Landwirtschaft eines gesunden Mittels zur (Erhaltung ihres Viehes beraubt; eine Steuer endlich, deren (Erhebungskosten ein Fünftel ihres (Ertrages ausmachen, und welche so sehr zum Schmuggel verleitet, daß um ihretwillen jedes Jahr mehr als 500 Familienväter zur Galeere oder zu Gefängnis verurteilt werden und mehr als 5000 Konfiskationen unternommen werden müssen. 1 Wahl, Vorgeschichte I, S. 50 f. Die Taille war die älteste und be-drückendste Steuer des Ancien Regime. Rn direkten Steuern gab es außer der Taille, die im Jahre 1772 etwa 50 Millionen einbrachte, noch die Kopfsteuer mit 22,5 Millionen und den Zwanzigsten mit etwa 40 Millionen/ von der Zahlung der Taille war der 5ldel befreit; der Kopfsteuer und dem Zwanzigsten war er unterworfen. Der größere Teil der Steuern aber, etwa zwei Drittel der Gesamtsumme, entfiel auf die indirekten Steuern. 2 Wahl, Vorgeschichte I, S. 54. Die Salzsteuer, die weitaus verhaßteste Steuer, brachte etwa 60 Millionen ein.

10. Von 1789 - 1807 - S. 9

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Sietjes: Was ist der dritte Stand? 9 roaltung nötig ist. Ihre Macht ist auf die Geschäfte der Regierung begrenzt. Außerordentliche Stellvertreter werden jede beliebige neue Vollmacht haben, welche ihnen die Nation geben will. Da sich eine große Nation jedesmal, wenn es außerordentliche Umstände fordern könnten, nicht wirklich selbst versammeln kann, so muß sie außerordentlichen Stellvertretern die bei diesen Gelegenheiten notwendigen Vollmachten anvertrauen. . . . (Eine Versammlung außerordentlicher Stellvertreter ersetzt die Versammlung dieser Nation. . . . Wir wollen daraus folgern: 1. daß eine außerordentliche Stellvertretung allein die Grundverfaffung verändern und uns eine geben darf; 2. daß diese verfassunggründende Stellvertretung sich ohne Rücksicht auf die Unterscheidung der Stände bilden müsse. was zu tun übrig bleibt. Der dritte Stand muß aus der Bewegung der Gemüter und aus der Lage der Dinge gewahr werden, daß er nichts mehr als von feiner Aufklärung und von feinem Ttcut zu hoffen habe. Die Vernunft und die Gerechtigkeit find für ihn; er muß sich wenigstens die ganze Kraft derselben versichern. Nein, es ist nicht mehr Zeit, an der Vereinigung der Parteien zu arbeiten. . . . Die Aristokraten, welche zuerst angriffen, haben nicht bedacht, daß sie die größte Ungeschicklichkeit begingen, indem sie gewisse fragen in Bewegung setzten. Bei einem an die Sklaverei gewöhnten Volke kann man die Wahrheiten schlafen lassen; allein wenn ihr die Aufmerksamkeit erregt, wenn ihr aufmahnet, zwischen denselben und dem Irrtum zu wählen, so heftet sich der Geist an die Wahrheit ebenso, wie sich gesunde Rügen nach dem Licht wenden. Das Licht in der Moral kann sich aber nicht auf einen gewissen Punkt verbreiten, ohne gutwillig oder mit Gewalt zur Billigkeit zu führen; und zwar deswegen, weil die Wahrheiten in der Moral an die Rechte gebunden sind; weil die Kenntnis der Rechte das Gefühl davon erweckt. Und weil das Gefühl feiner Rechte im Grunde der Seele die Feder der Freiheit, welche bei den (Europäern niemals ganz zerbrechen wird, wieder aufzieht. . . . Bei diesem neuen Zustand der Dinge ist es natürlich, daß die unterdrückten Klassen lebhafter das Bedürfnis der Rückkehr der guten Ordnung fühlen; sie haben mehr Interesse, die Gerechtigkeit, diese erste, so lang von der Erde verbannte Tugend, unter die Menschen zurückzurufen. Dem dritten Stande liegt es also ob, die ersten Anstrengungen und fast alle vorschritte zur Nationalewiederherstellung zu machen. Man muß überdies denselben erinnern, daß, wenn er nicht dahin kommt, sich besser zu befinden, es für nichts tauge, wenigstens zubleiben, was er (Quelleniammlung I, 12: Dtnfler, Don 1789 bis 1807 2
   bis 10 von 550 weiter»  »»
550 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 550 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer
Auswahl:
Filter:

TM Hauptwörter (50)50

# Name Treffer  
0 0
1 4
2 4
3 4
4 48
5 26
6 1
7 1
8 2
9 2
10 60
11 1
12 25
13 3
14 9
15 2
16 5
17 0
18 2
19 2
20 32
21 2
22 4
23 11
24 5
25 89
26 225
27 11
28 13
29 10
30 4
31 6
32 0
33 32
34 16
35 5
36 13
37 70
38 7
39 336
40 5
41 0
42 15
43 2
44 3
45 87
46 14
47 14
48 4
49 2

TM Hauptwörter (100)100

# Name Treffer  
0 0
1 11
2 6
3 40
4 32
5 1
6 3
7 15
8 27
9 41
10 4
11 2
12 3
13 1
14 0
15 6
16 26
17 122
18 2
19 4
20 6
21 3
22 4
23 9
24 0
25 4
26 2
27 0
28 7
29 1
30 6
31 8
32 16
33 4
34 6
35 3
36 81
37 4
38 18
39 49
40 8
41 106
42 10
43 21
44 4
45 87
46 12
47 0
48 1
49 1
50 1
51 3
52 8
53 7
54 33
55 18
56 16
57 2
58 2
59 73
60 67
61 11
62 0
63 54
64 2
65 5
66 10
67 0
68 189
69 31
70 6
71 26
72 364
73 10
74 7
75 4
76 4
77 13
78 10
79 4
80 3
81 0
82 8
83 8
84 3
85 1
86 11
87 23
88 6
89 1
90 5
91 8
92 156
93 2
94 37
95 3
96 5
97 0
98 30
99 0

TM Hauptwörter (200)200

# Name Treffer  
0 400
1 443
2 319
3 429
4 101
5 550
6 569
7 541
8 74
9 167
10 281
11 410
12 904
13 502
14 437
15 158
16 99
17 215
18 226
19 539
20 75
21 167
22 222
23 56
24 562
25 263
26 271
27 225
28 625
29 759
30 186
31 117
32 534
33 1721
34 678
35 414
36 202
37 230
38 80
39 695
40 249
41 334
42 778
43 629
44 215
45 99
46 350
47 363
48 111
49 72
50 1038
51 2063
52 1283
53 168
54 1073
55 166
56 138
57 165
58 263
59 1733
60 323
61 350
62 535
63 115
64 144
65 539
66 129
67 368
68 82
69 46
70 99
71 499
72 194
73 102
74 290
75 444
76 144
77 238
78 867
79 113
80 387
81 3804
82 217
83 533
84 493
85 150
86 302
87 235
88 86
89 262
90 257
91 429
92 151
93 85
94 160
95 758
96 103
97 197
98 91
99 287
100 1834
101 335
102 1066
103 181
104 206
105 237
106 201
107 348
108 97
109 366
110 269
111 686
112 500
113 177
114 434
115 225
116 411
117 83
118 101
119 500
120 285
121 710
122 437
123 467
124 793
125 595
126 309
127 793
128 72
129 498
130 154
131 952
132 165
133 968
134 161
135 198
136 2325
137 279
138 104
139 448
140 300
141 181
142 503
143 402
144 70
145 722
146 205
147 107
148 258
149 36
150 97
151 447
152 853
153 271
154 408
155 501
156 479
157 420
158 164
159 274
160 287
161 207
162 191
163 173
164 207
165 238
166 498
167 132
168 395
169 264
170 131
171 348
172 401
173 864
174 152
175 1250
176 308
177 764
178 117
179 498
180 180
181 126
182 635
183 2916
184 239
185 141
186 89
187 120
188 1161
189 63
190 246
191 114
192 265
193 584
194 241
195 328
196 1218
197 122
198 155
199 411